ALLGEMEINE GESCHÄFTS BEDINGUNGEN
ZU VERMIETUNG & VERKAUF
Bitte beachte, dass unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zwei unterschiedliche Bereiche – nämlich Verkauf & Vermietung – aufgeteilt sind. Nutze die untenstehenden Buttons, um den für dich relevanten Bereich aufzurufen!
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF
1. Geltungsbereich
Für alle Bestellungen über unseren Online-Shop durch Verbraucher und Unternehmer gelten die nachfolgenden AGB.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
2. Vertragspartner, Vertragsschluss
Der Kaufvertrag kommt zustande mit der SuperSack GmbH, Max-Planck-Str.9, 92224 Amberg.
Mit Einstellung der Produkte in den Online-Shop geben wir ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel ab. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhalten Sie noch einmal eine Bestätigung per E-Mail.
3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung
Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Der Vertragstext ist aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.
4. Lieferbedingungen
Die Versandkosten können Sie hier einsehen.
Wir liefern nur im Versandweg. Eine Selbstabholung der Ware ist leider nicht möglich.
SuperSack ist zum Rücktritt berechtigt, wenn SuperSack trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von deren Zulieferer nicht beliefert wird.
5. Bezahlung
Vorkasse
Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in separater E-Mail und liefern die Ware nach Zahlungseingang.
PayPal
Im Bestellprozess werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters PayPal weitergeleitet. Um den Rechnungsbetrag über PayPal bezahlen zu können, müssen Sie dort registriert sein bzw. sich erst registrieren, mit Ihren Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. Nach Abgabe der Bestellung im Shop fordern wir PayPal zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf.
Die Zahlungstransaktion wird durch PayPal unmittelbar danach automatisch durchgeführt. Weitere Hinweise erhalten Sie beim Bestellvorgang.
SOFORT Überweisung
Nach Abgabe der Bestellung werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters SOFORT Überweisung weitergeleitet. Um den Rechnungsbetrag über SOFORT Überweisung bezahlen zu können, müssen Sie über ein für die Teilnahme an SOFORT Überweisung freigeschaltetes Online-Banking-Konto mit PIN/TAN-Verfahren verfügen, sich entsprechend legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. Weitere Hinweise erhalten Sie beim Bestellvorgang. Die Zahlungstransaktion wird unmittelbar danach von SOFORT Überweisung durchgeführt und Ihr Konto belastet.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Für Unternehmer gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
7. Transportschäden
Für Verbraucher gilt:
Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.
Für Unternehmer gilt:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
8. Gewährleistung und Garantien
Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang; die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt.
Gegenüber Unternehmern gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir gegenüber Unternehmern zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
- im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Onlineshop.
Kundendienst: Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen werktags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 09621 8979857 sowie per E-Mail unterinfo@supersack.de.
9. Haftung
Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
- bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
10. Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
Zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis mit einem Verbraucher bzw. darüber, ob ein solches Vertragsverhältnis überhaupt besteht, sind wir zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. An einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle werden wir teilnehmen.
11. Produktspezifische Bestimmungen: Dekorationswände
(1) Die SuperSack Trennwände sind ohne zusätzliche Ballastierung als Dekorationswände zu verwenden und dürfen nicht als Absperrung eingesetzt werden.
(2) Die alleinstehenden Dekorationswände sind vom Auftraggeber technisch und/ oder organisatorisch vor Anprall zu schützen. Der aufnehmbare horizontale Anprall eines Wandelements in 1,0 Meter Höhe, für den die Konstruktion als kippsicher angesehen werden kann, beträgt bei einer alleinstehenden Dekorationswand ohne zusätzliche Ballastierung mit 1,56 Meter Höhe 12 KG, mit 2,00 Meter Höhe 15 KG, mit 2,56 Meter Höhe 19 KG und mit 3,00 Meter Höhe 22 KG.
(3) Im Outdoorbereich sind die alleinstehenden Dekorationswände vom Auftraggeber vor Wind zu schützen. Alternativ kann die einwirkende Windgeschwindigkeit vom Auftraggeber in angemessener Weise überwacht werden. Dabei liegt die maximale horizontale Windkraft, für die die Konstruktion als kippsicher angesehen werden kann, bei einer Dekorationswand mit 1,56 Meter Höhe bei 31 km/h, mit 2,00 Meter Höhe bei 27 km/h, mit 2,56 Meter Höhe bei 23 km/h und mit 3,00 Meter Höhe bei 21 km/h. Bei Erreichen von höheren Windgeschwindigkeiten muss der Auftraggeber weitere Maßnahmen ergreifen, um die Dekorationswände zu sichern. Maßnahmen können Abstützen der Wand mit geeignetem aussteifenden Material oder Umlegen der Wandelemente sein.
(4) Etwaige Schadensersatzansprüche, die durch Anprall oder Wind und einem dadurch resultierenden Kippen entstehen, sind durch den Auftraggeber zu tragen.
(5) Die Dekorationswände sind gemäß der Aufbauanleitung zu montieren. Vor der Montage muss das Material und die Verbindungen augenscheinlich auf den einwandfreien Zustand überprüft werden.
(6) Setzt der Auftraggeber die alleinstehende Dekorationswand als Messewand ohne zusätzliche Ballastierung ein, ist der Einsatz durch den Auftraggeber von dem Messeveranstalter oder Messebetreiber schriftlich genehmigen zu lassen. Ist der Auftraggeber der Messeveranstalter oder Messebetreiber, gilt der Einsatz bei Annahme des Angebots als genehmigt.
(7) Setzt der Auftraggeber die Dekorationswand im Verbund ein und verbindet diese untereinander als Messewand, ist der Einsatz durch den Auftraggeber von dem Messeveranstalter oder Messebetreiber schriftlich genehmigen zu lassen. Ist der Auftraggeber der Messeveranstalter oder Messebetreiber, gilt der Einsatz bei Annahme des Angebots als genehmigt. Alternativ kann der Auftraggeber eine statische Berechnung der im Verbund gestellten Messewand beauftragen und anfertigen lassen.
(8) Veränderungen oder Erweiterungen wie Stoffbezüge, Schilder, Werbetafeln, Beleuchtungen, Begrünung o. ä. müssen schriftlich von einem Projektleiter freigegeben werden.
(9) Die Standfestigkeit für horizontal einwirkende Kräfte ist in einer statischen Berechnung erfasst, die der Kunde bei uns anfragen kann.
(10) Darüber hinaus können die alleinstehende Dekorationswände zusätzlich ballastiert werden, um eine ausreichende Kipp- und Gleitsicherheit für Messetrennwände gemäß technischer Richtlinien der Messen zu erreichen. Die zusätzliche Ballastierung ist nicht standardmäßig in den Angeboten enthalten und muss vom Auftraggeber bei SuperSack angefragt oder selbst durchgeführt werden. Je nach individueller Ausgestaltung und Platzierung des Messestands muss eine Ballastierung pro Fuß (= B) für Kippen in beide Richtungen (B bei 1,56 Meter Höhe = 10,80 KG; B bei 2,00 Meter Höhe = 28,60 KG; B bei 2,56 Meter Höhe = 59,70 KG; B bei 3,00 Meter Höhe = 90,80 KG) angebracht werden. Dabei muss die zusätzliche Ballastierung pro Fuß B als vertikale Kraft mittig auf den Fuß einwirken oder B/2 auf beide Auskrakungen des Fußes gleichmäßig aufgeteilt werden. Neben der Ballastierung für Kippen in beide Richtungen, kann die alleinstehende Dekorationswand auch mit einer Ballastierung pro Fuß (= B) für Kippen in eine Richtung (B bei 1,56 Meter Höhe = 6,80 KG; B bei 2,00 Meter Höhe = 17,90 KG; B bei 2,56 Meter Höhe = 37,3 KG; B bei 3,00 Meter Höhe = 56,80 KG) versehen werden. Dies ist dann zulässig, wenn hinter der alleinstehenden Dekorationswand eine Gebäudewand verläuft oder eine andere konstruktive Maßnahme getroffen wird, die ein Kippen in eine Richtung verhindert. Dabei muss der Ballast so angebracht werden, dass der Schwerpunkt 40 cm von der vorderen Fußkante entfernt ist.
(11) Die Ersatzflächenlast zur Erzielung einer ausreichenden Kipp- und Gleitsicherheit gemäß technischer Richtlinien der Messe ist in einer statischen Berechnung erfasst, die der Kunde bei uns anfragen kann.
12. Lieferverpflichtung und Mengen aufbereitete Waren
Die verfügbaren Mengen aufbereiteter Ware können kurzfristig variieren, weshalb bei diesen Produkten keine Bestände gepflegt werden. Ausgenommen davon sind Möbel, die noch nicht in der Vermietung angeboten werden und daher im Shop als „Nicht vorrätig“ gekennzeichnet sind. Bei einem Kauf von mehr als 10 Stück ist die SuperSack GmbH nicht zur Lieferung der Mengen, die 10 Stück übersteigen, verpflichtet. Dabei sichert die SuperSack GmbH dem Kunden die Lieferung von mindestens 10 Stück des aufbereiteten Möbelstücks zu. Die Verfügbarkeit der Mengen, die 10 Stück übersteigen, werden individuell geprüft und dem Kunden mitgeteilt. Sind die Mengen, die 10 Stück übersteigen, verfügbar, wird die Bestellung bearbeitet und gemäß den Lieferbedingungen ausgeliefert. Sind die Mengen, die 10 Stück übersteigen, nicht verfügbar, stehen dem Kunden folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Kostenfreie Stornierung des gesamten Auftrags.
- Kostenfreie Stornierung der nicht lieferbaren Mengen aufbereiteter Möbel.
- Umwandlung der nicht lieferbaren Mengen aufbereiteter Möbel in Neuware, wobei der Differenzbetrag zwischen aufbereiteter Ware und Neuware in einer separaten Rechnung ausgewiesen wird.
13. Schlussbestimmungen
Sind Sie Unternehmer, dann gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz.
Stand: 01.06.2019
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG
- Vertragsgegenstand
(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen, Lieferungen, Leistungen und Vermietungen zwischen der SuperSack GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und einem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
(2) Mit Übermittlung eines Auftrags per E-Mail oder Fax erkennt der Auftraggeber diese AGBs als verbindlich an. Der Vertrag wird mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer rechtswirksam. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Die elektronische Übermittlung von Dokumenten genügt der Schriftform.
(3) Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung genannten Mietgegenstände und Dienstleistungen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit hinsichtlich aller Inhalte des Auftragsverhältnisses.
- Eigentumsrechte
Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum an den zur Miete überlassenen Gegenständen. Diese verbleiben im vollständigen Eigentum des Auftragnehmers.
- Nebenabreden
Nebenabreden oder Ergänzungen können im Auftrag getroffen werden, bedürfen der Schriftform und gelten nur mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer.
- Teillieferungen und/ oder Teilleistungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen. Sollte der Auftragnehmer trotz eines Deckungsgeschäftes aus nicht zu vertretenden Gründen nicht beliefert werden, ist er zum Rücktritt berechtigt.
- Mietzeitraum
(1) Der Mietzeitraum beginnt mit der Beladung und endet mit der Entladung der Mietgegenstände in Amberg. Der Mietzeitraum entspricht dem Leistungszeitraum.
(2) Eine Mietperiode für die Mietgegenstände beträgt 7 Kalendertage. Der Mietzeitraum kann mehrere Mietperioden umfassen. Umfasst der Mietzeitraum mehrere Mietperioden, wird der Preis der Mietgegenstände für eine Mietperiode mit der Anzahl der Mietperioden multipliziert, um den Gesamtmietpreis zu erhalten.
(3) Von der Berechnung des Gesamtmietpreises eines Mietzeitraums gemäß § 5 Abs. 2 kann durch Individualvereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgewichen werden.
(4) Überzieht der Auftraggeber den in der Individualvereinbarung festgelegten Mietzeitraum, verlängert sich der Mietzeitraum bis zum Tag der tatsächlich Entladung der Mietgegenstände in Amberg. In einem solchen Fall wird dem Auftraggeber die Mietgebühr der Überziehung analog zur Berechnung in § 5 Abs. 2 in Rechnung gestellt. Eventuell getroffene Individualvereinbarungen haben für den Mietzeitraum der Überziehung keine Gültigkeit.
- Stornierung
Eine Stornierung des Vertrags durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Es werden sämtliche vereinbarte Kosten vollständig fällig.
- Versicherung
Dem Auftraggeber wird dringend empfohlen, für den gesamten Veranstaltungszeitraum einschließlich Auf- und Abbau eine angemessene Versicherung für die Mietgegenstände abzuschließen.
- Abrechnung der Mietgebühr
Die Mietgebühr ist auch dann fällig, wenn die Mietgegenstände nicht genutzt, aber bereitgestellt wurden.
- Verwendung und Handhabung der Mietgegenstände
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur sachgemäßen Verwendung der Mietgegenstände und haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen. Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich dem vertraglich vereinbarten Zweck dienen. Alle Paletten und Holzgestelle sind ausschließlich als Möbel und nicht als Transportmittel zu behandeln.
- Weitervermietung an Dritte
Eine Weitervermietung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer zulässig.
- Rückbehaltung und Verpfändung
Sicherungsübereignung, Verpfändung oder Zurückbehaltung der Mietgegenstände ist unzulässig.
- Gefahrenübergang
Sobald die Mietgegenstände vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergeben wurden, befinden sich diese im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (Gefahrenübergang). Ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs trägt ausschließlich der Auftraggeber das Risiko für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietgegenstände – unabhängig davon, ob diese Ereignisse vorsätzlich, fahrlässig, durch Zufall, höhere Gewalt, den Auftraggeber selbst oder einen Dritten verursacht werden. Erst mit Rückgabe an den Auftragnehmer geht die Verantwortung über die Mietgegenstände auf den Auftragnehmer zurück.
- Übergabe und Montage am Veranstaltungsort
(1) Bei Montage durch den Auftragnehmer oder einen durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten am Veranstaltungsort bestätigt der Auftraggeber mit Unterzeichnung des Lieferscheins den ordnungsgemäßen Zustand der Möbel. Der Auftraggeber trägt ab diesem Zeitpunkt die volle Verantwortung (Gefahrenübergang an den Auftraggeber) über die Mietgegenstände.
(2) Bei auftretender Gefahr ist das Mobiliar vom Auftraggeber unverzüglich zu sichern oder zu demontieren.
- Demontage und Rückgabe am Veranstaltungsort
(1) Bei Demontage durch den Auftragnehmer oder einen durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten erfolgt vor Beginn der Demontage am Veranstaltungsort in Anwesenheit des Auftraggebers eine Überprüfung Mietgegenstände auf Vollständigkeit, Schäden und Funktion. Etwaige Verluste, Schäden oder Funktionsstörungen werden schriftlich dokumentiert. Mit Abschluss der Überprüfung gilt die Rückgabe der Mietgegenstände als erfolgt. Erfolgt keine Überprüfung der Mietgegenstände, gelten die Mietgegenstände mit Beginn der Demontage als zurückgegeben.
(2) Wird die Überprüfung am Veranstaltungsort nicht abschließend durchgeführt und dokumentiert, kann die Überprüfung im Nachgang im Lager Amberg erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, innerhalb von 7 Werktagen nach Entladung der Mietsache am Lager in Amberg eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Vollständigkeit, Schäden und Funktion durchzuführen und dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.
- Selbstaufbau und Selbstabbau
Bei Selbstmontage und/ oder Selbstdemontage durch den Auftraggeber gelten folgende Bestimmungen:
(1) Anlieferung/Entladung:
(a) Erfolgt der Transport durch den Auftragnehmer oder einen durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten und die Montage durch den Auftraggeber oder einen durch den Auftraggeber beauftragten Dritten, gelten die Mietgegenstände mit Entladung am Veranstaltungsort als übernommen (Gefahrenübergang an den Auftraggeber). Schäden müssen sofort dokumentiert und dem zuständigen Projektleiter gemeldet werden, andernfalls gelten die Mietgegenstände als mangelfrei übernommen.
(b) Erfolgt der Transport durch den Auftraggeber oder einen durch den Auftraggeber beauftragten Dritten und die Montage durch den Auftraggeber oder einen durch den Auftraggeber beauftragten Dritten, gelten die Mietgegenstände mit Beladung in Amberg als mangelfrei übernommen (Gefahrenübergang an den Auftraggeber).
(2) Montage und Verwendung:
Der Auftraggeber ist für fachgerechte Montage und Verwendung gemäß Anleitung verantwortlich. Fehlmontage und daraus resultierende Schäden trägt der Auftraggeber und werden gemäß §16 berechnet.
(3) Demontage und Transportstapel:
Die Demontage und Herstellung der Transportstapel hat gemäß Packzetteln zu erfolgen. Unzureichende Stapelung kann zu Mehraufwand und Nachberechnung führen.
(4) Beladung und Rücklieferung:
Nur korrekt gesicherte Möbel dürfen verladen werden. Der Auftraggeber ist für die Ladungssicherung verantwortlich. Unabhängig davon, wer den Rücktransport beauftragt oder durchführt, gelten die Mietgegenstände bei Demontage durch den Auftraggeber oder einen durch den Auftraggeber beauftragten Dritten erst bei Rücklieferung mit vollständiger Entladung auf dem Lagergelände des Auftragnehmers als zurückgegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Rücktransport organisiert.
(5) Wareneingangskontrolle:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, innerhalb von 7 Werktagen nach Entladung der Mietsache am Lager in Amberg eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Vollständigkeit, Schäden und Funktion durchzuführen. Festgestellte Mängel, Fehlmengen oder Beschädigungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt und gemäß § 15 nachberechnet.
(6) Sicherheit & Ausrüstung:
Sicherheitsausrüstung (PSA) ist durch den Auftraggeber für alle beteiligten Personen bereitzustellen. Auf Wunsch kann der Auftragnehmer Unterweisungsunterlagen stellen. Ohne gesonderte Vereinbarung stellt der Auftragnehmer keine Werkzeuge.
- Verlust, Untergang und dauerhafte Beschädigung
(1) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, Verluste oder Funktionsbeeinträchtigungen der Mietgegenstände, die während des Zeitraums entstehen, in dem sich die Mietgegenstände in seinem Verantwortungsbereich befinden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung schuldhaft oder zufällig (z. B. durch höhere Gewalt oder unsachgemäßen Umgang durch Dritte) erfolgt ist.
(2) Der Verantwortungsbereich des Mieters beginnt und endet gemäß §§ 12 bis 15.
(3) Im Falle des Verlusts, der Beschädigung oder der funktionalen Einschränkung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet:
(a) den vereinbarten Mietgesamtpreis vollständig zu zahlen, und
(b) zusätzlich 150 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes der betroffenen Mietgegenstände als pauschalierten Schadensersatz zu leisten.
- Serviceleistungen – Aufbau, Abbau und Transport
Bei Dienstleistungen durch den Auftragnehmer gelten zusätzlich:
(1) Ein barrierefreier Ladeweg (keine Stufen, keine Höhen- und Breitenbeschränkungen durch Tore, Türe oder Aufzüge, keine langen Ladewege zwischen Entladestelle und Montage-/ Demontage-Ort, etc.) muss durch den Auftraggeber gewährleistet sein. Potentiell entstehender Mehraufwand durch fehlende Zugänglichkeit oder zusätzliche Anforderungen (z. B. Wartezeiten, lange Ladewege, weiteres Personal, Gerätschaften) trägt der Auftraggeber auch wenn dieser nicht im Angebot/ der Auftragsbestätigung enthalten ist.
(2) Ein Stapler ist vom Auftraggeber bereitzustellen. Ist keiner vorhanden, wird die Anmietung durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellt, auch wenn diese Kosten nicht in der Auftragsbestätigung enthalten waren. Abweichende Vereinbarungen zu Staplern können in Individualvereinbarungen getroffen werden. Werden die abweichenden Vereinbarungen nicht in den zusätzlichen Bedingungen im Angebot/ der Auftragsbestätigung schriftlich dokumentiert, gelten diese als nicht vereinbart.
(3) Für Leergut, Werkzeuge und Hilfsmittel sind vom Auftraggeber gesicherte Lagerflächen zur Verfügung zu stellen. Verluste oder irreparable Beschädigungen werden gemäß § 15 nachberechnet.
(4) Die vertraglich vereinbarten Montagekosten basieren auf Erfahrungswerten und einem reibungslosen Ablauf. Mehraufwand durch Wartezeiten o. Ä. wird nachberechnet.
(5) Gegebenenfalls sind Übernachtungsmöglichkeiten für das Personal des Auftragnehmers bereitzustellen (mind. 3-Sterne-Hotel nach deutschem Standard).
- Schadensersatz
(1) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang verursacht werden – auch gegenüber Dritten.
(2) Der Auftraggeber haftet für Schäden infolge mangelnder Sorgfaltspflicht.
(3) Schäden durch unbekannte Dritte (z. B. Gäste, Dienstleister) während der Verantwortungszeit des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten.
(4) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, Verluste oder Funktionsbeeinträchtigungen der Mietgegenstände, die während des Zeitraums entstehen, in dem sich die Mietgegenstände in seinem Verantwortungsbereich befinden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung schuldhaft oder zufällig (z. B. durch höhere Gewalt oder unsachgemäßen Umgang durch Dritte) erfolgt ist.
(5) Der Auftragnehmer haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, und nur bis zur Höhe typischer, vorhersehbarer Schäden.
(6) Für Schäden durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht.
- Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzüge per Überweisung oder PayPal zu begleichen. Skonti gelten nur bei Individualvereinbarungen und fristgerechter Zahlung.
- Produktspezifische Bestimmungen: Dekorationswände
(1) Die SuperSack Trennwände sind ohne zusätzliche Ballastierung als Dekorationswände zu verwenden und dürfen nicht als Absperrung eingesetzt werden.
(2) Die alleinstehenden Dekorationswände sind vom Auftraggeber technisch und/ oder organisatorisch vor Anprall zu schützen. Der aufnehmbare horizontale Anprall eines Wandelements in 1,0 Meter Höhe, für den die Konstruktion als kippsicher angesehen werden kann, beträgt bei einer alleinstehenden Dekorationswand ohne zusätzliche Ballastierung mit 1,56 Meter Höhe 12 KG, mit 2,00 Meter Höhe 15 KG, mit 2,56 Meter Höhe 19 KG und mit 3,00 Meter Höhe 22 KG.
(3) Im Outdoorbereich sind die alleinstehenden Dekorationswände vom Auftraggeber vor Wind zu schützen. Alternativ kann die einwirkende Windgeschwindigkeit vom Auftraggeber in angemessener Weise überwacht werden. Dabei liegt die maximale horizontale Windkraft, für die die Konstruktion als kippsicher angesehen werden kann, bei einer Dekorationswand mit 1,56 Meter Höhe bei 31 km/h, mit 2,00 Meter Höhe bei 27 km/h, mit 2,56 Meter Höhe bei 23 km/h und mit 3,00 Meter Höhe bei 21 km/h. Bei Erreichen von höheren Windgeschwindigkeiten muss der Auftraggeber weitere Maßnahmen ergreifen, um die Dekorationswände zu sichern. Maßnahmen können Abstützen der Wand mit geeignetem aussteifenden Material oder Umlegen der Wandelemente sein.
(4) Etwaige Schadensersatzansprüche, die durch Anprall oder Wind und einem dadurch resultierenden Kippen entstehen, sind durch den Auftraggeber zu tragen.
(5) Die Dekorationswände sind gemäß der Aufbauanleitung zu montieren. Vor der Montage muss das Material und die Verbindungen augenscheinlich auf den einwandfreien Zustand überprüft werden.
(6) Setzt der Auftraggeber die alleinstehende Dekorationswand als Messewand ohne zusätzliche Ballastierung ein, ist der Einsatz durch den Auftraggeber von dem Messeveranstalter oder Messebetreiber schriftlich genehmigen zu lassen. Ist der Auftraggeber der Messeveranstalter oder Messebetreiber, gilt der Einsatz bei Annahme des Angebots als genehmigt.
(7) Setzt der Auftraggeber die Dekorationswand im Verbund ein und verbindet diese untereinander als Messewand, ist der Einsatz durch den Auftraggeber von dem Messeveranstalter oder Messebetreiber schriftlich genehmigen zu lassen. Ist der Auftraggeber der Messeveranstalter oder Messebetreiber, gilt der Einsatz bei Annahme des Angebots als genehmigt. Alternativ kann der Auftraggeber eine statische Berechnung der im Verbund gestellten Messewand beauftragen und anfertigen lassen.
(8) Veränderungen oder Erweiterungen wie Stoffbezüge, Schilder, Werbetafeln, Beleuchtungen, Begrünung o. ä. müssen schriftlich von einem Projektleiter freigegeben werden.
(9) Die Standfestigkeit für horizontal einwirkende Kräfte ist in einer statischen Berechnung erfasst, die der Kunde bei uns anfragen kann.
(10) Darüber hinaus können die alleinstehende Dekorationswände zusätzlich ballastiert werden, um eine ausreichende Kipp- und Gleitsicherheit für Messetrennwände gemäß technischer Richtlinien der Messen zu erreichen. Die zusätzliche Ballastierung ist nicht standardmäßig in den Angeboten enthalten und muss vom Auftraggeber bei SuperSack angefragt oder selbst durchgeführt werden. Je nach individueller Ausgestaltung und Platzierung des Messestands muss eine Ballastierung pro Fuß (= B) für Kippen in beide Richtungen (B bei 1,56 Meter Höhe = 10,80 KG; B bei 2,00 Meter Höhe = 28,60 KG; B bei 2,56 Meter Höhe = 59,70 KG; B bei 3,00 Meter Höhe = 90,80 KG) angebracht werden. Dabei muss die zusätzliche Ballastierung pro Fuß B als vertikale Kraft mittig auf den Fuß einwirken oder B/2 auf beide Auskrakungen des Fußes gleichmäßig aufgeteilt werden. Neben der Ballastierung für Kippen in beide Richtungen, kann die alleinstehende Dekorationswand auch mit einer Ballastierung pro Fuß (= B) für Kippen in eine Richtung (B bei 1,56 Meter Höhe = 6,80 KG; B bei 2,00 Meter Höhe = 17,90 KG; B bei 2,56 Meter Höhe = 37,3 KG; B bei 3,00 Meter Höhe = 56,80 KG) versehen werden. Dies ist dann zulässig, wenn hinter der alleinstehenden Dekorationswand eine Gebäudewand verläuft oder eine andere konstruktive Maßnahme getroffen wird, die ein Kippen in eine Richtung verhindert. Dabei muss der Ballast so angebracht werden, dass der Schwerpunkt 40 cm von der vorderen Fußkante entfernt ist.
(11) Die Ersatzflächenlast zur Erzielung einer ausreichenden Kipp- und Gleitsicherheit gemäß technischer Richtlinien der Messe ist in einer statischen Berechnung erfasst, die der Kunde bei uns anfragen kann.
- Produktspezifische Bestimmungen: Verkaufshütten
(1) Für die SuperSack Verkaufshütten liegt ein Standsicherheitsnachweis vor, der auf Nachfrage des Auftraggebers vorgelegt werden kann.
(2) Der Standsicherheitsnachweis liegt für Veranstaltungsorte in den Wind- und Schneezonen 1 und 2 vor. Beim Einsatz auf Veranstaltungsorten in den Wind- und Schneezonen 3 und 4 trägt der Auftraggeber die Verantwortung und hat für zusätzliche Sicherungsmaßnahmen Sorge zu tragen. Schäden, die durch den Einsatz der Verkaufshütten in den Wind- und Schneezonen 3 und 4 verursacht werden, sind durch den Auftraggeber zu tragen.
(3) Die Verkaufshütten können als Einzel-, Doppel- und Dreiffachhütten eingesetzt werden.
(4) Für die Verkaufshütten liegt keine Ausführungsgenehmigung vor, weshalb diese nicht für Publikum begehbar sind.
- Gerichtsstand
Erfüllungsort und der Gerichtsstand für die Vertragsparteien ist Amberg. Maßgebend ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Kunden.
- Schlussbestimmung
Ist eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, bleiben alle übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmung/ Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende, die den gewollten wirtschaftlichen Hintergrund sichert.
Stand: 01.06.2019