AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ZU VERMIETUNG & VERKAUF

Bitte beachte, dass unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zwei unterschiedliche Bereiche – nämlich Verkauf & Vermietung – aufgeteilt sind. Nutze die untenstehenden Buttons, um den für dich relevanten Bereich aufzurufen!

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF

 

1. Geltungsbereich

Für alle Bestellungen über unseren Online-Shop durch Verbraucher und Unternehmer gelten die nachfolgenden AGB.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Vertragspartner, Vertragsschluss

Der Kaufvertrag kommt zustande mit der SuperSack GmbH, Max-Planck-Str.9, 92224 Amberg.

Mit Einstellung der Produkte in den Online-Shop geben wir ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel ab. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhalten Sie noch einmal eine Bestätigung per E-Mail.

3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung
Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Der Vertragstext ist aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

4. Lieferbedingungen

Die Versandkosten können Sie hier einsehen.

Wir liefern nur im Versandweg. Eine Selbstabholung der Ware ist leider nicht möglich.

SuperSack ist zum Rücktritt berechtigt, wenn SuperSack trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von deren Zulieferer nicht beliefert wird.

5. Bezahlung

Vorkasse
Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in separater E-Mail und liefern die Ware nach Zahlungseingang.

PayPal
Im Bestellprozess werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters PayPal weitergeleitet. Um den Rechnungsbetrag über PayPal bezahlen zu können, müssen Sie dort registriert sein bzw. sich erst registrieren, mit Ihren Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. Nach Abgabe der Bestellung im Shop fordern wir PayPal zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf.
Die Zahlungstransaktion wird durch PayPal unmittelbar danach automatisch durchgeführt. Weitere Hinweise erhalten Sie beim Bestellvorgang.

SOFORT Überweisung
Nach Abgabe der Bestellung werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters SOFORT Überweisung weitergeleitet. Um den Rechnungsbetrag über SOFORT Überweisung bezahlen zu können, müssen Sie über ein für die Teilnahme an SOFORT Überweisung freigeschaltetes Online-Banking-Konto mit PIN/TAN-Verfahren verfügen, sich entsprechend legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. Weitere Hinweise erhalten Sie beim Bestellvorgang. Die Zahlungstransaktion wird unmittelbar danach von SOFORT Überweisung durchgeführt und Ihr Konto belastet.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Für Unternehmer gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

7. Transportschäden

Für Verbraucher gilt:
Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

Für Unternehmer gilt:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

8. Gewährleistung und Garantien

Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang; die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt.
Gegenüber Unternehmern gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir gegenüber Unternehmern zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
  • im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Onlineshop.

Kundendienst: Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen werktags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 09621 8979857 sowie per E-Mail unterinfo@supersack.de.

9. Haftung

Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

10. Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
Zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis mit einem Verbraucher bzw. darüber, ob ein solches Vertragsverhältnis überhaupt besteht, sind wir zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. An einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle werden wir teilnehmen.

11. Produktspezifische Bestimmungen: Dekorationswände

(1) Die SuperSack Trennwände sind ohne zusätzliche Ballastierung als Dekorationswände zu verwenden und dürfen nicht als Absperrung eingesetzt werden.

(2) Die alleinstehenden Dekorationswände sind vom Auftraggeber technisch und/ oder organisatorisch vor Anprall zu schützen. Der aufnehmbare horizontale Anprall eines Wandelements in 1,0 Meter Höhe, für den die Konstruktion als kippsicher angesehen werden kann, beträgt bei einer alleinstehenden Dekorationswand ohne zusätzliche Ballastierung mit 1,56 Meter Höhe 12 KG, mit 2,00 Meter Höhe 15 KG, mit 2,56 Meter Höhe 19 KG und mit 3,00 Meter Höhe 22 KG.

(3) Im Outdoorbereich sind die alleinstehenden Dekorationswände vom Auftraggeber vor Wind zu schützen. Alternativ kann die einwirkende Windgeschwindigkeit vom Auftraggeber in angemessener Weise überwacht werden. Dabei liegt die maximale horizontale Windkraft, für die die Konstruktion als kippsicher angesehen werden kann, bei einer Dekorationswand mit 1,56 Meter Höhe bei 31 km/h, mit 2,00 Meter Höhe bei 27 km/h, mit 2,56 Meter Höhe bei 23 km/h und mit 3,00 Meter Höhe bei 21 km/h. Bei Erreichen von höheren Windgeschwindigkeiten muss der Auftraggeber weitere Maßnahmen ergreifen, um die Dekorationswände zu sichern. Maßnahmen können Abstützen der Wand mit geeignetem aussteifenden Material oder Umlegen der Wandelemente sein. 

(4) Etwaige Schadensersatzansprüche, die durch Anprall oder Wind und einem dadurch resultierenden Kippen entstehen, sind durch den Auftraggeber zu tragen.

(5) Die Dekorationswände sind gemäß der Aufbauanleitung zu montieren. Vor der Montage muss das Material und die Verbindungen augenscheinlich auf den einwandfreien Zustand überprüft werden.

(6) Setzt der Auftraggeber die alleinstehende Dekorationswand als Messewand ohne zusätzliche Ballastierung ein, ist der Einsatz durch den Auftraggeber von dem Messeveranstalter oder Messebetreiber schriftlich genehmigen zu lassen. Ist der Auftraggeber der Messeveranstalter oder Messebetreiber, gilt der Einsatz bei Annahme des Angebots als genehmigt. 

(7) Setzt der Auftraggeber die Dekorationswand im Verbund ein und verbindet diese untereinander als Messewand, ist der Einsatz durch den Auftraggeber von dem Messeveranstalter oder Messebetreiber schriftlich genehmigen zu lassen. Ist der Auftraggeber der Messeveranstalter oder Messebetreiber, gilt der Einsatz bei Annahme des Angebots als genehmigt. Alternativ kann der Auftraggeber eine statische Berechnung der im Verbund gestellten Messewand beauftragen und anfertigen lassen. 

(8) Veränderungen oder Erweiterungen wie Stoffbezüge, Schilder, Werbetafeln, Beleuchtungen, Begrünung o. ä. müssen schriftlich von einem Projektleiter freigegeben werden.

(9) Die Standfestigkeit für horizontal einwirkende Kräfte ist in einer statischen Berechnung erfasst, die der Kunde bei uns anfragen kann.

(10) Darüber hinaus können die alleinstehende Dekorationswände zusätzlich ballastiert werden, um eine ausreichende Kipp- und Gleitsicherheit für Messetrennwände gemäß technischer Richtlinien der Messen zu erreichen. Die zusätzliche Ballastierung ist nicht standardmäßig in den Angeboten enthalten und muss vom Auftraggeber bei SuperSack angefragt oder selbst durchgeführt werden. Je nach individueller Ausgestaltung und Platzierung des Messestands muss eine Ballastierung pro Fuß (= B) für Kippen in beide Richtungen (B bei 1,56 Meter Höhe = 10,80 KG; B bei 2,00 Meter Höhe = 28,60 KG; B bei 2,56 Meter Höhe = 59,70 KG; B bei 3,00 Meter Höhe = 90,80 KG) angebracht werden. Dabei muss die zusätzliche Ballastierung pro Fuß B als vertikale Kraft mittig auf den Fuß einwirken oder B/2 auf beide Auskrakungen des Fußes gleichmäßig aufgeteilt werden. Neben der Ballastierung für Kippen in beide Richtungen, kann die alleinstehende Dekorationswand auch mit einer Ballastierung pro Fuß (= B) für Kippen in eine Richtung (B bei 1,56 Meter Höhe = 6,80 KG; B bei 2,00 Meter Höhe = 17,90 KG; B bei 2,56 Meter Höhe = 37,3 KG; B bei 3,00 Meter Höhe = 56,80 KG) versehen werden. Dies ist dann zulässig, wenn hinter der alleinstehenden Dekorationswand eine Gebäudewand verläuft oder eine andere konstruktive Maßnahme getroffen wird, die ein Kippen in eine Richtung verhindert. Dabei muss der Ballast so angebracht werden, dass der Schwerpunkt 40 cm von der vorderen Fußkante entfernt ist. 

(11) Die Ersatzflächenlast zur Erzielung einer ausreichenden Kipp- und Gleitsicherheit gemäß technischer Richtlinien der Messe ist in einer statischen Berechnung erfasst, die der Kunde bei uns anfragen kann.

12. Lieferverpflichtung und Mengen aufbereitete Waren
Die verfügbaren Mengen aufbereiteter Ware können kurzfristig variieren, weshalb bei diesen Produkten keine Bestände gepflegt werden. Ausgenommen davon sind Möbel, die noch nicht in der Vermietung angeboten werden und daher im Shop als „Nicht vorrätig“ gekennzeichnet sind. Bei einem Kauf von mehr als 10 Stück ist die SuperSack GmbH nicht zur Lieferung der Mengen, die 10 Stück übersteigen, verpflichtet. Dabei sichert die SuperSack GmbH dem Kunden die Lieferung von mindestens 10 Stück des aufbereiteten Möbelstücks zu. Die Verfügbarkeit der Mengen, die 10 Stück übersteigen, werden individuell geprüft und dem Kunden mitgeteilt. Sind die Mengen, die 10 Stück übersteigen, verfügbar, wird die Bestellung bearbeitet und gemäß den Lieferbedingungen ausgeliefert. Sind die Mengen, die 10 Stück übersteigen, nicht verfügbar, stehen dem Kunden folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Kostenfreie Stornierung des gesamten Auftrags.
  • Kostenfreie Stornierung der nicht lieferbaren Mengen aufbereiteter Möbel.
  • Umwandlung der nicht lieferbaren Mengen aufbereiteter Möbel in Neuware, wobei der Differenzbetrag zwischen aufbereiteter Ware und Neuware in einer separaten Rechnung ausgewiesen wird.

13. Schlussbestimmungen
Sind Sie Unternehmer, dann gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz.

 

 

Stand: 01.06.2019

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG

 

  1. Vertragsgegenstand

Für alle Geschäftsbeziehungen, Lieferungen, Leistungen und Vermietungen zwischen der SuperSack GmbH (Auftragnehmer) und einem Kunden (Auftraggeber) gelten diese Geschäfts- und Mietbedingungen. Bedingungen der Auftraggeber, die unseren AGBs entgegenstehen oder davon abweichen, sind nicht gültig. Aufträge, die per E-Mail oder Fax an uns übermittelt wurden, sind für den Auftraggeber bindend. Für uns sind diese ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Auftragsbestätigung gültig. Der Umfang unserer Leistung ist in der Auftragsbestätigung aufgeführt und muss dieser entnommen werden. Die Übermittlung von Dokumenten/ Schriftstücken per Fax oder E-Mail genügt den Erfordernissen der Schriftform. Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Mietobjekte und Dienstleistungen. Beide Seiten verpflichten sich zu Stillschweigen über den Vertrag/ Auftrag zu.

  1. Eigentumsrechte

Der Auftraggeber/ Kunde erwirbt kein Eigentumsrecht an unseren Mietgegenständen.

  1. Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen, um unsere AGBs zu ergänzen, der Schriftform.

  1. Teillieferungen und/ oder Teilleistungen

Die SuperSack GmbH ist dazu berechtigt Teillieferungen und/ oder Teilleistungen durchzuführen. Die SuperSack GmbH ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die SuperSack GmbH trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von deren Zulieferer nicht beliefert wird.

  1. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum beginnt mit der Bereitstellung der Mietgegenstände ab Rampe in Amberg. Der Mietzeitraum endet nach der Rücklieferung der Mietgegenstände durch uns oder einen beauftragten Dritten beziehungsweise nach Rückgabe der Mietgegenstände im Lager durch den Kunden mit dem Abschluss der Wareneingangskontrolle. Der Mietzeitraum entspricht dem Leistungszeitraum.

  1. Stornierung

Die Stornierung eines geschlossenen Vertrag durch den Kunden ist ausgeschlossen. Alle vertraglich vereinbarten Kosten werden in Rechnung gestellt. 

  1. Versicherung

Es empfiehlt sich für den Kunden der Abschluss einer Versicherung über die bestellten/ beauftragten Mietgegenstände über den gesamten Veranstaltungszeitraum inklusive der Auf- und Abbauphasen. 

  1. Abrechnung der Mietgebühr

Die Mietgebühr der Mietgegenstände wird auch dann fällig, wenn die Mietobjekte nicht eingesetzt werden und/ oder in Bereitschaft waren.

  1. Verwendung und Handhabung der Mietgegenstände

Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Mietgegenstände fachgerecht und ordnungsgemäß zu verwenden. Dabei sichert der Kunde der SuperSack GmbH zu, die Mietgegenstände in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Unsere Kunden verpflichten sich, die Mietgegenstände nur für den vorgesehenen Zweck einzusetzen. Es ist den Anweisungen der SuperSack GmbH Folge zu leisten. Dabei gilt zu beachten, dass alle unsere Paletten und/ oder Holzgestelle als Möbel zu verstehen sind und keine Transportmittel sind. 

  1. Weitervermietung an Dritte

Unsere Mietgegenstände dürfen durch unsere Auftraggeber/ Kunden nur mit ausdrücklicher Genehmigung an Dritte weitervermietet werden.

  1. Rückbehaltung und Verpfändung

Eine Sicherheitsübereignung oder Verpfändung unserer Mietgegenstände ist nicht gestattet. Der Kunde darf die Mietgegenstände nicht zurückbehalten.

  1. Übernahme der Mietgegenstände am Veranstaltungsort

Mit Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Kunde den einwandfreien und zum Gebrauch geeigneten Zustand der Möbel. Der Kunde ist mit Unterzeichnung des Lieferscheins bis zur Demontage für das Mobiliar verantwortlich. Sollte während der Veranstaltung Gefahr von den Möbeln ausgehen, hat der Kunde diese umgehend zu demontieren und sicher zu lagern (Sorgfaltspflicht). 

  1. Abholung der Mietgegenstände am Veranstaltungsort 

Werden die Mietgegenstände von uns am Veranstaltungsort demontiert, ist der Kunde dazu verpflichtet, uns die Gelegenheit zu geben, vor Beginn der Demontage die Mietgegenstände auf Schäden zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt in Gegenwart des Kunden. Etwaige Schäden werden schriftlich dokumentiert. Gestattet uns dies der Kunde nicht, bestätigt die SuperSack GmbH nicht den einwandfreien Zustand der Mietgegenstände. In diesem Fall hat die SuperSack GmbH das Recht, die Mietgegenstände innerhalb von 7 Tagen zu überprüfen, Schäden schriftlich anzuzeigen und entsprechend nachzuberechnen. Mit Beginn der Demontage geht die Verantwortung über das Mobiliar an die SuperSack GmbH über.

  1. Reparaturen

Eigenmächtige Reparaturen oder Reparaturversuche durch den Kunden sind nicht gestattet. Sollten aus diesem Grund Schäden entstehen, hat diese der Kunde in voller Höhe zu tragen. Sollten Reparaturen durch Schäden, die auf der Veranstaltung entstanden sind und durch die SuperSack GmbH angezeigt wurden, notwendig werden, sind diese ausschließlich durch die SuperSack GmbH oder einen durch die SuperSack GmbH beauftragten Dritten durchzuführen. 

  1. Personal, Lagerung und Gerätschaften

Werden Serviceleistungen wie die Montage, Demontage, der Transport oder vergleichbare Tätigkeiten durch die SuperSack GmbH ausgeführt, sind folgende Vereinbarungen zu beachten:

  1. Der Kunde hat für einen barrierefreien Ladeweg für das jeweilige Transportmittel oder die jeweiligen Hilfsmittel für den Transport (PKW, Transporter, LKW, Hubwagen, Stapler) zu sorgen. Als barrierefrei ist ein ebenerdiger Zugang ohne Trittstufe und Durchgangsbeschränkung zu verstehen. Befinden sich zwischen dem Ladeweg und dem Montageort Trittstufen, Türen, Tore, Pforten, Übergänge oder ähnliches, die den barrierefreien Zugang unmöglich machen und können die Möbel nicht in unmittelbarer Nähe zum Montageort abgeladen werden, ist dies vom Kunden aktiv vor der Veranstaltung anzuzeigen. Entstehender Mehraufwand in Form zusätzlichen Personals, zusätzlichen Personalstunden, LKW-Wartezeiten oder zusätzlicher Gerätschaften ist durch den Kunden zu tragen, auch wenn dieser nicht in der Auftragsbestätigung enthalten ist.  Die SuperSack GmbH führt bei der Montage und Demontage stets einen Hubwagen mit sich.
  2. Der Kunde hat zur Ent- und Beladung der Mietgegenstände am Veranstaltungsort einen Stapler vorzuhalten. Angebote der SuperSack GmbH werden derart ausgestaltet, als wäre ein Stapler vor Ort. In Angeboten/ Kostenübersichten/ Anlagen von Verträgen sind daher keine Kosten für eine Staplermiete und/ oder LKWs mit Laderampe enthalten. Ist am Veranstaltungsort kein Stapler vor Ort und muss zusätzlich gemietet werden,  werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt, auch wenn diese nicht in der Auftragsbestätigung/ Kostenübersicht/ Anlage eines Vertrags enthalten sind.
  3. Der Kunde hat SuperSack für die Zwischenlagerung von Leergut, Spanngurten Hubwägen, Staplern und Werkzeuge gesicherte Lagerplätze vorzuhalten. Leergut, Spanngurte, Hubwagen, Stapler und Werkzeuge werden nach der Montage nur nach gesonderter Vereinbarung abtransportiert. Der Kunde ist für die eingelagerten Gegenstände verantwortlich. 
  4. Erfolgt die Anzeige der Personalkosten über einen Tagessatz, bezieht sich dieser auf einen Zeitraum bis maximal 8 Arbeitsstunden. Darüber hinaus geleistete Stunden werden pro Stunde mit einem Achtel des Tagessatzes berechnet.
  5. Erfolgt die Anzeige der Personalkosten im Angebot und/ oder dem Vertrag über eine Stundenabrechnung, werden potentiell geleistete Mehrstunden, die nicht im Angebot und/ oder dem Vertrag enthalten sind zum gleichen Stundensatz nachberechnet.
  6. Für Serviceleistungen, die weiter vom Standort der SuperSack GmbH entfernt sind, müssen gegebenenfalls Übernachtungsmöglichkeiten für die Mitarbeiter der SuperSack GmbH zur Verfügung gestellt werden. Es muss sich dabei mindestens um ein 3-Sterne Hotel nach deutschem Standard handeln.

  1. Selbstaufbau und Selbstabbau durch den Kunden

Wird das Mobiliar durch den Kunden selbst auf- und abgebaut, gelten folgende Bestimmungen:

1. Anlieferung Mobiliar:

  • Die Ware gilt mit Beginn der Entladung als durch den Kunden übernommen und obliegt der Verantwortung des Kunden (entspricht Übernahme des Mobiliars am Veranstaltungsort).
  • Der Kunde ist für die Entladung des Mobiliars und Sicherheit während der Entladung verantwortlich.
  • Die Anlieferung durch externe Speditionen erfolgt bis zum nächstmöglichen, frei befahrbaren Abladeort. Entspricht der Abladeort nicht dem Montageort, ist der Kunde für die Verbringung des Mobiliars vom Ablade- zum Montageort verantwortlich. 
  • Werden bei der Entladung Schäden am Mobiliar festgestellt, hat der Kunde dies durch Fotos zu dokumentieren und umgehend an den verantwortlichen Projektleiter der SuperSack GmbH zu melden. Schäden, die nicht direkt bei der Entladung dokumentiert und angezeigt werden, werden entsprechend nachberechnet. 
  • Der Kunde hat die am Entladevorgang beteiligten Mitarbeiter zu unterweisen und die persönliche Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzhelm, Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle, Warnweste), die für die Entladung von LKWs notwendig ist, zur Verfügung zu stellen. SuperSack kann den Kunden auf Wunsch mit Unterweisungsunterlagen unterstützen. 

2. Montage und Verwendung Mobiliar:

  • Der Kunde ist für die sachgerechte Montage des Mobiliars gemäß der übermittelten Aufbauanleitungen und die sachgerechte Verwendung verantwortlich. Etwaige Schäden durch die unsachgerechte Montage und Verwendung sind durch den Kunden zu tragen.
  • Der Kunde ist für die Sicherheit während der Montage verantwortlich, hat die an der Montage beteiligten Mitarbeiter zu unterweisen und die persönliche Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzhelm, Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle), die für die Montage notwendig ist, zur Verfügung zu stellen. SuperSack kann den Kunden auf Wunsch mit Unterweisungsunterlagen für die Montage unterstützen. 
  • Stapel von Einzelteilen, die nicht mehr mit einem Spanngurt gesichert sind, dürfen auf keinen Fall bewegt werden. 
  • Sollte während der Veranstaltung Gefahr vom Mobiliar ausgehen, hat der Kunde dieses umgehend abzubauen und sicher zu lagern (Sorgfaltspflicht).
  • Schäden, die während der Veranstaltung am Mobiliar entstehen, werden entsprechend nachberechnet. 
  • Der Verlust von Mobiliar während der Veranstaltung wird entsprechend nachberechnet. 
  • Der Kunde ist für die Lagerung von Spanngurten, Paletten, Transportboxen und etwaig zur Verfügung gestellter Werkzeuge verantwortlich. Bei Verlust werden die jeweiligen Teile nachberechnet. 

3. Demontage und Transportstapel:

  • Der Kunde ist für die sachgerechte Demontage verantwortlich. Etwaige Schäden durch die unsachgerechte Demontage sind durch den Kunden zu tragen.
  • Der Kunde hat die an der Demontage beteiligten Mitarbeiter zu unterweisen und die persönliche Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzhelm, Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle), die für die Demontage notwendig ist, zur Verfügung zu stellen. SuperSack kann den Kunden auf Wunsch mit Unterweisungsunterlagen für die Demontage unterstützen. 
  • Einzelteile, die auf Paletten gestapelt werden, dürfen nicht ohne Sicherung durch einen Spanngurt bewegt werden. 
  • Dem Kunden werden durch unsere Projektleitung Packzettel und Beladungslisten zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat die Einzelteile gemäß der Packzettel zu stapeln und mit einem Spanngurt zu sichern. Werden die Einzelteile nicht gemäß der Packzettel gestapelt und gesichert, kann nach der Entladung am Lager Amberg ein Mehraufwand im Lager entstehen, der dem Kunden im Nachgang durch eine Handlingspauschale nachberechnet wird.

4. Beladung und Rücklieferung

  • Der Kunde ist für die sachgerechte und sichere Beladung verantwortlich.
  • Es dürfen nur Möbelstapel eingeladen werden, die mit einem Spanngurt gesichert sind. 
  • Der Kunde hat die am Entladevorgang beteiligten Mitarbeiter zu unterweisen und die persönliche Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzhelm, Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle, Warnweste), die für die Entladung von LKWs notwendig ist, zur Verfügung zu stellen. SuperSack kann den Kunden auf Wunsch mit Unterweisungsunterlagen unterstützen. 
  • Der Kunde ist als Verlader für die Ladungssicherung mit verantwortlich. 
  • Mit Beginn der Entladung am Standort Amberg geht die Verantwortung über das Mobiliar an die SuperSack GmbH über. 

5. Schäden:

  • SuperSack hat bis zu 7 Tage nach der Rücklieferung die Möglichkeit Schäden an und/ oder den Verlust von Möbeln, Paletten, Spanngurten, Transportboxen und Werkzeug schriftlich anzuzeigen und entsprechend nachzuberechnen. 
  • Alle weiteren Schadensersatzansprüche sind 17. Schadensersatzansprüche dieser AGBs zu entnehmen.

6. Sonstige Hinweise:

  • Für die Ent- und Beladung ist grundsätzlich ein Stapler zu empfehlen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann der Transport mit einem Fahrzeug mit Hebebühne erfolgen. Dies kann mit Mehrkosten verbunden sein, welche im Angebot aufgeführt sind.
  • Für die Montage und Demontage stellt SuperSack ohne gesonderte Vereinbarung kein Werkzeug, keinen Hubwagen oder andere Hilfsmittel zur Verfügung.
  1. Schadensersatz 
  1. Der Kunde haftet nach Übernahme der Mietgegenstände vollumfänglich für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung und/ oder Verwendung fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Dies gilt sowohl für die Mietgegenstände selbst als auch für Schäden, die Dritten entstehen. 
  2. Der Kunde haftet nach Übernahme der Mietgegenstände für Schäden, die durch Verletzung der Sorgfaltspflicht dieser AGBs entstehen. Dies gilt sowohl für die Mietgegenstände selbst als auch für Schäden, die Dritten entstehen.
  3. Der Kunde haftet nach Übernahme der Mietgegenstände für Schäden, die durch Dritte, andere Dienstleister oder Gäste verschuldet werden, die nach Feststellung des Schadens nicht mehr ermittelt werden können. Dies gilt sowohl für die Mietgegenstände selbst als auch für Schäden, die Dritten entstehen.
  4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet SuperSack und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. 
  5. Schadensersatzansprüche gegenüber der SuperSack GmbH aufgrund von höherer Gewalt sind ausgeschlossen. 
  1. Zahlung

Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach der Rechnungsstellung per Überweisung auf unser Bank- oder PayPal-Konto zu begleichen. Skonti können durch den Auftraggeber/ Kunden genutzt werden, soweit das vereinbarte Zahlungsziel eingehalten wird.

  1. Produktspezifische Bestimmungen: Dekorationswände

(1) Die SuperSack Trennwände sind ohne zusätzliche Ballastierung als Dekorationswände zu verwenden und dürfen nicht als Absperrung eingesetzt werden.

(2) Die alleinstehenden Dekorationswände sind vom Auftraggeber technisch und/ oder organisatorisch vor Anprall zu schützen. Der aufnehmbare horizontale Anprall eines Wandelements in 1,0 Meter Höhe, für den die Konstruktion als kippsicher angesehen werden kann, beträgt bei einer alleinstehenden Dekorationswand ohne zusätzliche Ballastierung mit 1,56 Meter Höhe 12 KG, mit 2,00 Meter Höhe 15 KG, mit 2,56 Meter Höhe 19 KG und mit 3,00 Meter Höhe 22 KG.

(3) Im Outdoorbereich sind die alleinstehenden Dekorationswände vom Auftraggeber vor Wind zu schützen. Alternativ kann die einwirkende Windgeschwindigkeit vom Auftraggeber in angemessener Weise überwacht werden. Dabei liegt die maximale horizontale Windkraft, für die die Konstruktion als kippsicher angesehen werden kann, bei einer Dekorationswand mit 1,56 Meter Höhe bei 31 km/h, mit 2,00 Meter Höhe bei 27 km/h, mit 2,56 Meter Höhe bei 23 km/h und mit 3,00 Meter Höhe bei 21 km/h. Bei Erreichen von höheren Windgeschwindigkeiten muss der Auftraggeber weitere Maßnahmen ergreifen, um die Dekorationswände zu sichern. Maßnahmen können Abstützen der Wand mit geeignetem aussteifenden Material oder Umlegen der Wandelemente sein. 

(4) Etwaige Schadensersatzansprüche, die durch Anprall oder Wind und einem dadurch resultierenden Kippen entstehen, sind durch den Auftraggeber zu tragen.

(5) Die Dekorationswände sind gemäß der Aufbauanleitung zu montieren. Vor der Montage muss das Material und die Verbindungen augenscheinlich auf den einwandfreien Zustand überprüft werden.

(6) Setzt der Auftraggeber die alleinstehende Dekorationswand als Messewand ohne zusätzliche Ballastierung ein, ist der Einsatz durch den Auftraggeber von dem Messeveranstalter oder Messebetreiber schriftlich genehmigen zu lassen. Ist der Auftraggeber der Messeveranstalter oder Messebetreiber, gilt der Einsatz bei Annahme des Angebots als genehmigt. 

(7) Setzt der Auftraggeber die Dekorationswand im Verbund ein und verbindet diese untereinander als Messewand, ist der Einsatz durch den Auftraggeber von dem Messeveranstalter oder Messebetreiber schriftlich genehmigen zu lassen. Ist der Auftraggeber der Messeveranstalter oder Messebetreiber, gilt der Einsatz bei Annahme des Angebots als genehmigt. Alternativ kann der Auftraggeber eine statische Berechnung der im Verbund gestellten Messewand beauftragen und anfertigen lassen. 

(8) Veränderungen oder Erweiterungen wie Stoffbezüge, Schilder, Werbetafeln, Beleuchtungen, Begrünung o. ä. müssen schriftlich von einem Projektleiter freigegeben werden.

(9) Die Standfestigkeit für horizontal einwirkende Kräfte ist in einer statischen Berechnung erfasst, die der Kunde bei uns anfragen kann.

(10) Darüber hinaus können die alleinstehende Dekorationswände zusätzlich ballastiert werden, um eine ausreichende Kipp- und Gleitsicherheit für Messetrennwände gemäß technischer Richtlinien der Messen zu erreichen. Die zusätzliche Ballastierung ist nicht standardmäßig in den Angeboten enthalten und muss vom Auftraggeber bei SuperSack angefragt oder selbst durchgeführt werden. Je nach individueller Ausgestaltung und Platzierung des Messestands muss eine Ballastierung pro Fuß (= B) für Kippen in beide Richtungen (B bei 1,56 Meter Höhe = 10,80 KG; B bei 2,00 Meter Höhe = 28,60 KG; B bei 2,56 Meter Höhe = 59,70 KG; B bei 3,00 Meter Höhe = 90,80 KG) angebracht werden. Dabei muss die zusätzliche Ballastierung pro Fuß B als vertikale Kraft mittig auf den Fuß einwirken oder B/2 auf beide Auskrakungen des Fußes gleichmäßig aufgeteilt werden. Neben der Ballastierung für Kippen in beide Richtungen, kann die alleinstehende Dekorationswand auch mit einer Ballastierung pro Fuß (= B) für Kippen in eine Richtung (B bei 1,56 Meter Höhe = 6,80 KG; B bei 2,00 Meter Höhe = 17,90 KG; B bei 2,56 Meter Höhe = 37,3 KG; B bei 3,00 Meter Höhe = 56,80 KG) versehen werden. Dies ist dann zulässig, wenn hinter der alleinstehenden Dekorationswand eine Gebäudewand verläuft oder eine andere konstruktive Maßnahme getroffen wird, die ein Kippen in eine Richtung verhindert. Dabei muss der Ballast so angebracht werden, dass der Schwerpunkt 40 cm von der vorderen Fußkante entfernt ist. 

(11) Die Ersatzflächenlast zur Erzielung einer ausreichenden Kipp- und Gleitsicherheit gemäß technischer Richtlinien der Messe ist in einer statischen Berechnung erfasst, die der Kunde bei uns anfragen kann.

  1. Produktspezifische Bestimmungen: Verkaufshütten

(1) Für die SuperSack Verkaufshütten liegt ein Standsicherheitsnachweis vor, der auf Nachfrage des Auftraggebers vorgelegt werden kann.

(2) Der Standsicherheitsnachweis liegt für Veranstaltungsorte in den Wind- und Schneezonen 1 und 2 vor. Beim Einsatz auf Veranstaltungsorten in den Wind- und Schneezonen 3 und 4 trägt der Auftraggeber die Verantwortung und hat für zusätzliche Sicherungsmaßnahmen Sorge zu tragen. Schäden, die durch den Einsatz der Verkaufshütten in den Wind- und Schneezonen 3 und 4 verursacht werden, sind durch den Auftraggeber zu tragen.

(3) Die Verkaufshütten können als Einzel-, Doppel- und Dreiffachhütten eingesetzt werden.

(4) Für die Verkaufshütten liegt keine Ausführungsgenehmigung vor, weshalb diese nicht für Publikum begehbar sind.

  1. Gerichtsstand

Erfüllungsort und der Gerichtsstand für die Vertragsparteien ist Amberg. Maßgebend ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Kunden.

  1. Schlussbestimmung

Ist eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, bleiben alle übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmung/ Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende, die den gewollten wirtschaftlichen Hintergrund sichert.

Stand: 01.06.2019